Allgemeine Geschäftsbedingungen der HASOMED – Hard- und Software für Medizin Gesellschaft mbH
"AGB RehaCom/RehaCom Online"
Version 1.0
Gültig ab: 01.06.2025*
*für Bestandsverträge, die bis zum 31.05.2025 abgeschlossen wurden, gelten die neuen AGB ab dem 01.08.2025.
Zweck
Zwischen den Vertragschließenden, der HASOMED Hard- und Software für Medizin Gesellschaft mbH (nachfolgend: “HASOMED”), vertreten durch den Geschäftsbereich RehaCom® – und Vertragsnehmer – im Folgenden „Kunde“benannt –, gemeinsam als „Parteien“ benannt, kommen die Verträge zu den nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sowie den für die jeweilige Vertragsart geltenden Besonderen Vertragsbedingungen – zusammen Allgemeine Geschäftsbedingungen „AGB“ – zustande.
Diese oben beschriebenen AGB, alle für den Kunden jeweils anwendbaren Besonderen Bedingungen, der Auftragsverarbeitungsvertrag und alle weiteren vertraglichen Vereinbarungen, die der Kunde mit RehaCom® oder verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung der Dienste gegebenenfalls eingegangen ist, bilden zusammen den Vertrag.
Änderungen
HASOMED behält sich vor, diese AGB jederzeit (z.B. bei Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten) unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens 30 Tagen zu ändern, soweit dies den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Die Ankündigung erfolgt durch Veröffentlichung der geänderten AGB unter Angabe des Zeitpunkts des Inkrafttretens auf der Webseite https://rehacom.hasomed.de/agb/ sowie durch separaten Hinweis auf den Rechnungen oder sonstigen gesonderten Mitteilungen. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen beginnend nach Zugang der Änderungsmitteilung zumindest in Textform widerspricht und HASOMED den Kunden auf diese Rechtsfolge sowie auf die Möglichkeit zur Kündigung der Geschäftsbeziehung in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Bei unentgeltlich bereitgestellten Leistungen ist HASOMED jederzeit berechtigt, die AGB zu ändern, aufzuheben oder durch andere AGB zu ersetzen sowie neue Leistungen unentgeltlich oder entgeltlich verfügbar zu machen.
Geschäftsfähigkeit
Der Kunde erklärt, dass er über die erforderlichen Rechte und Erlaubnisse verfügt, um diesen Vertrag abzuschließen und die darin genannten Verpflichtungen zu erfüllen.
Teil A – Allgemeine Vertragsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich/Zweckbestimmungen
- Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
- Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
- Den Funktions- und Leistungsumfang, dieZweckbestimmung, den Kundenkreis, die festgelegte Produktlebensdauer sowieBestimmungen im Sinne der europäischen Richtlinie 93/42/EWG (zuletzt geändertdurch 2007/47/EG) für ein Softwareprodukt von HASOMED regelt dieGebrauchsanweisung des entsprechenden Softwareproduktes.
§ 2 Preisanpassung
- HASOMED ist berechtigt, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Vergütung nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Vergütungsberechnung zu den entsprechenden Vertragsleistungen maßgeblich sind.
- Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder zur Nutzung der Hardware erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der IT- oder arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Zusatzabgaben, zwingende Umsetzung gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben mit daran anknüpfenden Kosten, Entgelterhöhungen der Mitarbeiter, Kostenanpassungen von Zulieferern).
- Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für die Mitarbeiter, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Strombezugskosten, sind von HASOMED die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. HASOMED wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
- Die Vergütungsanpassung ist mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der neuen Servicekosten in Textform mitzuteilen. Hat der Kunde ein jährliches Abonnement abgeschlossen, tritt die Preisänderung am Ende des laufenden Abonnementzeitraums in Kraft, für den die Vergütung bereits gezahlt wurde.
- Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass eine Änderung des Mehrwertsteuersatzes keine Preisänderung im Sinne dieses Abschnitts darstellt.
§ 3 Vertragsdauer für Dauerschuldverhältnisse
- Bei Jahresverträgen beginnt die Vertragslaufzeit mit dem Ersten des Folgemonats nach Vertragsabschluss und beträgt 12 Monate. Der Vertrag verlängert sich danach automatisch um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Vertragsende gekündigt wird.
Bei Monatsverträgen beginnt die Vertragslaufzeit mit dem Ersten des Folgemonats nach Vertragsabschluss und beträgt einen Monat. Der Vertrag verlängert sich danach automatisch um jeweils einen Monat, wenn er nicht zwei Wochen vor Ende eines Kalendermonats gekündigt wird. - Das Recht zur fristlosen Kündigung der Verträge aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der HASOMED zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung mehr als zwei Monate im Rückstand ist oder mit Teilbeträgen, deren Gesamtsumme mehr als zwei Monatsentgelte beträgt, in Verzug ist. Ist HASOMED zur fristlosen Kündigung berechtigt, hat HASOMED einen sofort fälligen Schadensersatzanspruch gegen den Kunden in Höhe der noch ausstehenden Vergütung sowie der nachgewiesenen Kosten aus der Beendigung. Anderes gilt, wenn der Kunde einen niedrigeren oder HASOMED einen höheren Schaden nachweist. Bei der Ermittlung des Schadenersatzanspruchs muss HASOMED sich die ersparten Kosten und Aufwendungen entgegenhalten lassen.
- Die Kündigung bedarf der Textform. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang der Kündigungserklärung beim Empfänger. Eine durch HASOMED ausgesprochene Kündigung wird wirksam, wenn sie an die zuletzt vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse gesendet worden ist. Sollte die E-Mail außerhalb der üblichen Geschäftszeiten versandt worden sein, so gilt sie am nächsten Werktag um 8:00 Uhr als zugegangen.
- Dasselbe gilt für Wartungs- und Pflegeverträge, die ergänzend zu einem Kaufvertrag eines RehaCom®-Produktes abgeschlossen wurden.
Die Laufzeit und Kündigungsfrist von Wartungs- und/oder Pflegeverträgen,
- die sich auf Hard- und/oder Software beziehen, die aufgrund von zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietverträgen dem Kunden von HASOMED überlassen werden, richtet sich nach der (ggf. Rest-) Laufzeit und Kündigungsfrist der Mietverträge.
- die sich auf Software-Zusatzmodule beziehen, richtet sich nach der (ggf. Rest-) Laufzeit und Kündigungsfrist des entsprechenden Wartungs- und/oder Pflegevertrags des Software-Hauptprodukts.
- Das Kündigungsrecht nach § 580 BGB ist ausgeschlossen.
§ 4 Vergütung, SEPA, Zurückbehaltung und Aufrechnung
- Der Kunde ist verpflichtet, für die Gewährung der Nutzungsmöglichkeit an den vereinbarten Diensten eine wiederkehrende Vergütung an HASOMED zu zahlen. Die Höhe der Vergütung sowie der Turnus der Zahlungen ergibt sich aus der Bestellbestätigung oder der Rechnung.
- Die Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.
- Wiederkehrende Vergütungen werden für das vereinbarte Zahlungsintervall (monatlich, quartalsweise oder jährlich) im Voraus abgerechnet und sind sofort fällig. Es genügt die Stellung einer einmaligen prüfbaren Dauerrechnung, um die Fälligkeit der Vergütung zu dem jeweiligen kalendarisch bestimmten Zeitpunkt eintreten zu lassen. Es bedarf keiner Mahnung, um die Fälligkeit herbeizuführen.
- Einmalige Vergütungen, z.B. Kaufpreise, sind mit Abschluss des Vertrages fällig.
- Die Rechnungen sind am Tag der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig und per Lastschriftverfahren zu bezahlen. Der Kunde erteilt HASOMED ein SEPA-Basismandat/SEPA-Firmenmandat. Der Einzug der SEPA-Lastschrift durch HASOMED erfolgt für das vereinbarte Zahlungsintervall im Voraus. In Ausnahmefällen können die Parteien davon abweichend eine andere Zahlungsmethode vereinbaren.
- Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde jede Rechnung akzeptiert, die er nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum beanstandet. Eine entsprechende Anzeige muss in elektronischer Form an den HASOMED Kundenservice geschickt werden.
- Bei nicht fristgerechter Zahlung innerhalb der auf den Rechnungen ausgewiesenen Zahlungsfristen werden automatisch Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig, und zwar ab dem Tag, der auf das in der Rechnung angegebene Zahlungsdatum folgt. Darüber hinaus wird automatisch eine pauschale Entschädigung für die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von vierzig Euro gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB fällig. Insoweit die entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung den Betrag dieser Pauschalentschädigung übersteigen, kann HASOMED diese Kosten gesondert in Rechnung stellen.
- Jeder nicht unerhebliche Zahlungsverzug berechtigt HASOMED zur Aussetzung der Leistung und der Rechte auf Zugang zu den Diensten für den Kunden und dessen Nutzer, die von diesem Zahlungsverzug betroffen sind.
- Insoweit ein Teilbetrag einer Rechnung streitig sein sollte, verpflichtet sich der Kunde in jedem Fall, den unstrittigen Betrag dieser Rechnung zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen.
- Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nicht, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder von HASOMED anerkannt.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde verpflichtet sich, die Software bestimmungs- und vertragsgemäß zu nutzen. Er verpflichtet sich ferner, auf Dritte, insbesondere sein Personal, einzuwirken, dass die Software bestimmungs- und vertragsgemäß genutzt wird. Es ist insbesondere nicht bestimmungs- und vertragsgemäß, rechtswidrig, Daten Dritter einzusehen oder zu versuchen, diese auszuspähen, diese zu kopieren und/oder zu verändern, Vorgänge einzuleiten oder zu organisieren, welche die Erreichbarkeit der Software behindern (Dauerlast), Drittanwendungen einzubetten und/oder für den konkreten Geschäftsablauf oder zur Bearbeitung eines Vorgangs unübliche oder nicht mehr als die laut Produktbeschreibung definierten Datenmengen einzustellen. Der Kunde wird zudem insbesondere alle gesetzlichen Bestimmungen (z.B. auch gewerbliche Schutz- und Urheber- und Wettbewerbsrechte) bei der Nutzung der Software beachten und mit dieser keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte verarbeiten.
- Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die nicht zum Lieferumfang gehörenden, zur Vertragserfüllung aber erforderlichen Voraussetzungen (z.B. notwendige Systemanforderungen, Zugang zu den betroffenen Anschlüssen und EDV-Anlagen, ordnungsgemäßer Installationsstand, Stromversorgung, Internetzugang usw.)rechtzeitig gegeben sind. Die zu erfüllenden Anforderungen ergeben sich aus den Nutzungsvoraussetzungen, die in Ihrer gültigen Fassung unter https://rehacom.hasomed.de/nutzungsvoraussetzungen zur Einsicht bereitstehen.
- Durch regelmäßige, stichprobenartige Kontrollen hat sich der Kunde von der Ordnungsmäßigkeit der Arbeitsergebnisse (insbesondere der Abrechnungen) zu überzeugen.
- Der Kunde ist für die Einspielung der laufenden Aktualisierung der Dateiinhalte in das Computersystem selbst verantwortlich, es sei denn, dies ist in den Besonderen Bedingungen ausdrücklich anderweitig geregelt. Er hat sie zu überprüfen, bevor er sie anwendet. Vor der Arbeit mit nicht aktualisierten oder überholten Datenbeständen wird gewarnt.
- Der Kunde ist verpflichtet, Sicherungskopien seiner Daten eigenständig in erforderlichem Umfang herzustellen und mindestens einmal täglich und vor jedem Einspielen eines Updates eine Datensicherung anzufertigen, es sei denn, dies ist in den Besonderen Bedingungen ausdrücklich anderweitig geregelt.
- Der Kunde ist verpflichtet, einen aktuellen Virenscanner zu nutzen.
- Der Kunde hat Fehler und/oder Anfragen, welche die Leistungen der HASOMED betreffen, nach Kräften in reproduzierbarer Form und mithin möglichst in Textform zu melden.
- Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Leistung, bei verdeckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen ab Erkennen, HASOMED anzuzeigen. Mängelhaftungsansprüche sind nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
- Sofern zur Fehlerbehebung oder zur Erbringung sonstiger vertraglicher Leistungen der Zugriff auf eine Datensicherung oder auf das EDV-System des Kunden im Wege der Fernwartung oder sonstiger Arbeiten erforderlich ist, die eine Kenntnisnahme personenbezogener Daten (insbesondere Patientendaten) durch HASOMED ermöglicht, ist der Kunde verpflichtet, vor Inanspruchnahme der Supporttätigkeit mit HASOMED einen Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DS-GVO) abzuschließen. Vor Abschluss eines solchen Vertrages ist HASOMED nicht verpflichtet, mit der Ausführung der entsprechenden Arbeiten zu beginnen.
- Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass die Softwareprogramme seine Rechte verletzen, ist der Kunde verpflichtet, dies HASOMED unverzüglich mitzuteilen und ihm die damit zusammenhängenden Unterlagen zu überlassen. Der Kunde überlässt es HASOMED, die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren.
- Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Kunde verpflichtet sich, HASOMED unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugte Dritte Zugriff auf die Software erlangt haben.
- Der Kunde darf die Software nur bearbeiten oder verändern, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software vorgesehen ist.
- Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen und nur im Rahmen der definierten Zweckbestimmung bestimmungsgemäß nutzen.
§ 6 Haftung, Verjährung
- Für Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes sowie bei der Nichterfüllung gegebenenfalls übernommener Garantien, haftet HASOMED gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wobei der Begriff der wesentlichen Vertragspflichten abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf. Eine darüber hinausgehende Haftung für leicht fahrlässige Verletzungen besteht nicht.
- Im Falle des Datenverlustes und damit verbundener Folgeschäden haftet HASOMED nur im Umfang derjenigen Kosten, die bei dem Kunden für die Wiederherstellung der Daten aus den vertragsgemäßen Sicherungskopien des Kunden anfallen.
- HASOMED übernimmt keine Gewähr oder Haftung für die HASOMED zur Verfügung gestellten Daten von Dritten, z. B. Mediendatenbanken.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von HASOMED.
- Der Kunde stellt HASOMED von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Verletzung der dem Kunden obliegenden Verpflichtung entstehen oder entstehen können, soweit der Kunde die Pflichtverletzung allein oder überwiegend zu vertreten hat.
- Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres nach Übergabe des Liefergegenstandes bzw. nach Abnahme, sofern Werkvertragsrecht Anwendung findet.
§ 7 Sonstiges
- HASOMED ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritte einzusetzen.
- Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsverhältnis nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des HASOMED auf Dritte übertragen. HASOMED ist berechtigt, Forderungen aus den Verträgen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
- Sofern und insoweit sich die Vertragserfüllung einer Partei aufgrund von nach Vertragsabschluss eintretenden Umständen höherer Gewalt verzögert, beschränkt oder unmöglich wird, liegt hierin keine Pflichtverletzung dieser Partei. Vielmehr ist sie insoweit von ihrer Verpflichtung zu dieser Leistung aus diesem Vertrag für Dauer und Umfang der Störung durch Umstände höherer Gewalt befreit. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend der Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt unter Hinzurechnung einer angemessenen Anlaufzeit. Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Kriege, militärische Konflikte, terroristische Akte, jeweils von außen kommende, und auch mit vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht vermeid- oder abwehrbare Hacker-, Virus- oder sonstige Cyber-Angriffe und Malware, Unruhen, Blockaden, Beschlagnahme, Enteignungen, Embargo und durch die verpflichtete Partei nicht schuldhaft herbeigeführte Streiks. Weiterhin gelten als Umstände höherer Gewalt kardinale Rechtsänderungen, Maßnahmen der Regierung, Behördenentscheidungen, Epidemien, Pandemien, Sturm, Überschwemmungen, Brand und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige von der verpflichteten Partei nicht zu vertretende Umstände.
- Jede Partei hat die andere Partei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Entsprechend der vorbenannten Befreiung der jeweiligen Partei von ihren Verpflichtungen durch die höhere Gewalt, entfällt die Gegenleistungspflicht der anderen Partei.
- Soweit nicht anders vereinbart, werden die Leistungen vom HASOMED während der üblichen (werktags – ausgenommen samstags – von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von HASOMED) erbracht.
§ 8 Datenschutz; Geheimhaltung
- Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Der Kunde ist für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Nutzung der Software und SaaS-Dienste selbst verantwortlich. Er verpflichtet sich insbesondere, sicherzustellen, dass er zur Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter mittels der Software und SaaS-Dienste berechtigt ist und für die Dauer der Verarbeitung dieser Daten auch berechtigt bleibt und den Dritten rechtzeitig und vollständig im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten mit den SaaS-Diensten informiert.
- Sofern und soweit HASOMED im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen und dem Vertrag als Anlage beifügen. In diesem Fall wird HASOMED die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Kunden verarbeiten.
- HASOMED verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen), die sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfährt, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit HASOMED gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist.
- HASOMED verpflichtet sich, mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern eine den vorstehenden Absatz inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
Teil B – Besondere Bestimmungen
I. Art und Umfang der Software-Leistungen
§ 1 Leistungsumfang und Nutzungsanpassungen
- HASOMED stellt hauptvertraglich die im Vertrag vereinbarte Anwendung zur Nutzung zur Verfügung. Der jeweilige Funktionsumfang der Software ergibt sich aus ihrer aktuellen Produktbeschreibung auf der Website von HASOMED, abrufbar unter https://rehacom.hasomed.de. HASOMED schuldet nur einen Leistungsumfang, der in dieser Produktbeschreibung dokumentiert ist. HASOMED darf durch Änderungen in der Leistungsbeschreibung den Funktionsumfang der Software für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht einschränken, insbesondere nicht für Funktionen, auf deren Nutzungsmöglichkeit der Kunde vertrauen darf, es sei denn, zwingende technische oder rechtliche Vorgaben würden HASOMED dazu verpflichten.
- Eine Anpassung der Software auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden schuldet HASOMED nicht, es sei denn, die Parteien haben individualvertraglich Abweichendes vereinbart.
- Um die Funktionalität der Leistungen zu verbessern oder die Leistungen dem Stand der Technik anzupassen, kann HASOMED die Leistungen nach Vertragsbeginn ohne Zustimmung des Kunden anpassen. Eine solche Änderung darf nicht dazu führen, dass dem Kunden die ursprünglich vereinbarten Funktionalitäten nicht mehr zur Verfügung stehen oder ursprünglich vereinbarte Anforderungen nur noch wesentlich eingeschränkt erfüllt werden.
- HASOMED behält sich vor, den Leistungsumfang zu ändern, wenn diese Änderung erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn gesetzliche oder behördliche Vorgaben die Änderung vorsehen oder die Dienste Produkte anderer Hersteller enthalten und diese Produkte HASOMED nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen.
- HASOMED entwickelt die Software laufend weiter und wird diese durch regelmäßige Updates und Upgrades verbessern. Ein Anspruch des Kunden auf die Erstellung/Zurverfügungstellung eines bestimmten Updates oder Upgrades, insbesondere eines mit einem vom Kunden gewünschten Funktionsinhalts, besteht nicht.
- HASOMED verpflichtet sich zu Updates der zu pflegenden Softwareprogramme, die durch Gesetzesänderungen der Bundesrepublik Deutschland notwendig werden, soweit dies programmiertechnisch seitens HASOMED möglich ist, der Änderungsaufwand nicht einer Neuprogrammierung gleichkommt und/oder neue, bisher nicht vorhandene Funktionalitäten erfordert und die Anpassung für HASOMED zumutbar ist. Die Verpflichtung besteht nicht bei geringfügigen Änderungen oder Besonderheiten des eigenen KV-Bezirkes, die der Kunde selbst in das Softwareprogramm aufnehmen kann oder die im Verhältnis zur Softwarepflegegebühr einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen.
- Die tatsächliche Nichtnutzung einzelner Bestandteile des Dienstes durch den Kunden führt nicht dazu, dass der Kunde eine Reduzierung der vereinbarten Vergütung verlangen kann.
- HASOMED steht es frei, den Dienst um weitere Dienste bzw. Elemente zu erweitern. Eine Reduzierung der dargestellten Vertragsleistungen hingegen ist nicht zulässig. Eine Verwendung von Produkten mit erheblicher abweichender inhaltlicher Qualität ist nicht statthaft. Die weiteren Elemente können separat als gebührenpflichtig ausgewiesen werden; in diesem Fall kann der Kunde diese Elemente jederzeit zu vorbezeichneten Bestandteilen kostenpflichtig hinzubuchen oder im Rahmen der vereinbarten Kündigungsfristen wieder abbuchen.
- HASOMED liefert dem Kunden die Aktualisierung der Softwaredokumentation, soweit eine erhebliche Änderung des Funktionsumfangs oder der Bedienung der Softwareprogramme erfolgt. HASOMED ist nicht zur Überlassung einer vollständig neuen Dokumentation verpflichtet, sondern wird die inhaltlich betroffenen Teile der bestehenden Dokumentation überarbeiten oder ergänzend liefern.
- Weiter kann die Änderung aufgrund einer einheitlich erfolgenden Anpassung an den technischen Fortschritt erforderlich sein, soweit sich daraus keine wesentlichen Einschränkungen für die vom Kunden genutzten Dienste oder Teilen davon ergeben oder für den Kunden ohne zusätzliche Kosten ein alternativer Dienst zur Verfügung steht, der eine vergleichbare Leistung beinhaltet. Diese Änderungen wird HASOMED dem Kunden 6Wochen vorher zumindest in Textform ankündigen.
- HASOMED behält sich vor, den Dienst gegen Alternativprodukte auszutauschen, sofern mit diesen die vereinbarte Leistung gemäß jeweils vereinbarter Bestellung ebenfalls erbracht wird.
- Der Kunde hat HASOMED, soweit erforderlich, zu unterstützen und insbesondere alle von HASOMED angeforderten und zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlichen Unterlagen, Informationen, Daten und Zugänge rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen und diese aktuell zu halten. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung von HASOMED nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann HASOMED ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen selbst anstelle des Kunden zu erbringen; im Übrigen steht HASOMED ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Sonstige Ansprüche von HASOMED bleiben unberührt.
Sofern der Vertragsgegenstand eine SaaS-Dienstleistung trifft (RehaCom® Online), hat er ferner einen Anspruch auf
- die Gewährung des einfachen, auf die Laufzeit dieses Vertrages zeitlich beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, den SaaS-Dienst im vertraglich vereinbarten Umfang als individueller Nutzer (Nutzung an mehreren Arbeitsplätzen, aber immer nur durch den benannten individuellen Nutzer, sog. „Named User“) zu nutzen.
- die Vermittlung von zeitlich gemäß der Vertragsdauer verfügbarem Speicherplatz auf den Servern des Unternehmens oder von Drittanbietern (nachfolgend „Speicherplatz“ bezeichnet);
- den zeitlich gemäß der Vertragsdauer beschränkten Support der Software.
§ 2 Softwarenutzung und Hosting-Leistungen des SaaS-Dienstes
- Der Kunde erhält im Rahmen der Nutzung des SaaS-Dienstes die technische Möglichkeit und Berechtigung, mit der vertraglich festgelegten Anzahl von Benutzern auf den SaaS-Dienst und die entsprechenden Server („Hosting“) über das Internet im vertragsgemäßen Umfang zuzugreifen und die Funktionalitäten dieser Services zu nutzen („System“).
- Übergabe für die vertragliche Leistung des Hostings ist der Router-Ausgang des von HASOMED für den SaaS-Dienst genutzten Rechenzentrums. Die Anbindung des Kunden an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der aufseiten des Kunden erforderlichen Hard- und Software ist –vorbehaltlich der Bereitstellung des SaaS-Dienstes nicht Gegenstand des Vertrages.
Die durchschnittliche Verfügbarkeit des Servers des SaaS-Dienstes beträgt 97% im Monatsmittel („Betriebszeit“). HASOMED führt an dem Server zur Sicherheit des Netzbetriebs, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste, der Datensicherheit und des Datenschutzes regelmäßig Wartungsarbeiten („allgemeine Wartungsarbeiten“) durch. HASOMED wird die allgemeinen Wartungsarbeiten nach Möglichkeit in nutzungsarmen Phasen, d. h. nachts und an Wochenenden, durchführen. Die Zeit für die allgemeinen Wartungsarbeiten beträgt im Monatsmittel maximal eine (1) Stunde und maximal zwölf (12) Stunden im Jahr. Als Ausfallzeiten gelten nicht:
- Die Zeiten für die allgemeinen Wartungsarbeiten gelten nicht als Ausfall der Verfügbarkeit, sondern als Betriebszeit. HASOMED wird die allgemeinen Wartungsarbeiten – soweit dies möglich ist – rechtzeitig vorher, nach Möglichkeit zwölf (12) Stunden vorher, ankündigen.
- Fälle höherer Gewalt (insbesondere Krieg, Streik, Naturkatastrophen) und vergleichbare, nicht durch den HASOMED zu vertretenden Gründe;
- Ausfälle von Teilen des Internets oder sonstige Beeinträchtigungen der Datenübertragung, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von HASOMED liegen;
- ein vollständiger Energieausfall im Rechenzentrum von HASOMED oder den zur Vertragserfüllung benötigten Dritten, der durch die „Unterbrechungsfreie Stromversorgung“ (USV) nicht kompensiert werden kann, vorausgesetzt, dass diese nach dem Stand der Technik ausreichend dimensioniert ist;
- Fehlfunktionen betriebener Software, die trotz größtmöglicher Sorgfalt und vertraglich vereinbarter Wartung durch HASOMED für HASOMED nicht vorhersehbar oder vermeidbar waren;
- Nutzungseinschränkungen betriebener, insbesondere quelloffener Software, die sich aus geänderten Lizenzbedingungen oder sonstiger deren Einsatzfähigkeit einschränkender Rahmenbedingungen ergeben;
- Hardwarefehler, die trotz größtmöglicher Sorgfalt, fortlaufender Überprüfung und Wartung von HASOMED oder ihrer Erfüllungsgehilfen für HASOMED nicht vorhersehbar oder vermeidbar waren;
- Ausfallzeiten infolge von unterlassenen oder verzögerten Mitwirkungsleistungen des Kunden trotz entsprechender vorheriger Aufforderung (schriftlich oder per E-Mail) zur Mitwirkung durch HASOMED;
- Ausfallzeiten aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens des Kunden oder eines Erfüllungsgehilfen des Kunden.
- HASOMED stellt dem Kunden im Rahmen der Hosting-Leistung Speicherplatz zur Verfügung und übernimmt die Sicherung der übertragenen Daten. HASOMED wird Verschlüsselungstechniken einsetzen, um so unberechtigte Zugriffe auf die Daten des Kunden zu verhindern bzw. zu unterbinden, soweit dies mit angemessenem wirtschaftlichem und technischem Aufwand möglich ist. Es ist dem Kunden bekannt, dass ein vollständiger Schutz vor schädigenden Daten nicht möglich ist. Der Kunde stellt sicher, dass nur virenfreie Daten und Inhalte übertragen werden. Falls eine Gefährdung des Systems technisch oder/und wirtschaftlich auf andere Weise nicht beseitigt werden kann, ist HASOMED berechtigt, mit schädigendem Inhalt versehene Daten des Kunden zu löschen. HASOMED wird den Kunden hiervon – soweit dies rechtzeitig möglich ist und keine Gefahr für die Sicherheit des Systems begründet – vorher unterrichten.
§ 3 Nutzungsrechte und -verbote
- Mit Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung wird HASOMED dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte Recht einräumen, die Software in dem in diesen AGB eingeräumten Umfang zu nutzen. Zur vertragsgemäßen Nutzung der Software gehört die Nutzungsüberlassung der Software im vertraglich vorgesehenen Leistungsumfang. Eine physische Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht.
- Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Vertrag sowie der dem Vertrag zugrundeliegenden Produktbeschreibung. Die Software darf nur im Rahmen des erworbenen Produktumfanges genutzt werden. Insbesondere ist die Anzahl der Installationen auf verschiedenen Arbeitsplätzen entsprechend den erworbenen Lizenzen zu beachten.
- Darüber hinaus räumt HASOMED dem Kunden das einfache Recht ein, auf die auf einem Rechner laufende Software, von bis zu einer gesondert vereinbarten Anzahl an Rechnern aus, gleichzeitig über ein Kommunikationsnetzwerk zuzugreifen. Die Einräumung weiterer Zugriffsrechte ist gegen gesondertes Entgelt möglich; sie bedarf zumindest der Textform.
- HASOMED behält sich vor, die Nutzung der Software von einem vorherigen Freischaltverfahren abhängig zu machen. Das konkrete Freischaltverfahren ist der entsprechenden Produktbeschreibungen der jeweiligen Module und Leistungen zu entnehmen.
- Soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist, ist der Kunde berechtigt, die gelieferte Software zu vervielfältigen. Als für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche Vervielfältigung ist insbesondere das Laden der Software in den Arbeitsspeicher anzusehen.
Für eine vertragsgemäße Nutzung ist die Vervielfältigung dann erforderlich, wenn es keine andere Art gibt, angemessen mit dem Programm zu arbeiten. - Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt, eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken („Sicherungskopie") vorzunehmen. Der Kunde ist hierbei verpflichtet, diese Sicherungskopie als solche zu kennzeichnen sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers anzubringen. Wird die Software dem Kunden per Download zur Verfügung gestellt, ist die Anfertigung einer Sicherungskopie nicht zulässig, soweit die Möglichkeit besteht, die Software vom Server von HASOMED erneut herunterzuladen. Im Übrigen ist der Kunde zu einer Vervielfältigung nicht berechtigt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software sowie die Sicherungskopie dieser einschließlich der Dokumentation und sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien an Dritte zu veräußern oder insonstiger Art und Weise (insbesondere durch Vermieten oder Verleihen) Dritten zu überlassen. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die Software unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen von dem in Satz 1 niedergelegtem Verbot der Weiterveräußerung und Überlassung der Software an Dritte ist die Überlassung der Software an solche Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die hinsichtlich der Nutzung der Software den Weisungen des Kunden unterliegen.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen. Der zur Nutzung der Software erforderliche Lizenzschlüssel (Lizenzdatei) darf nur vom Kunden verwendet werden; eine Weitergabe an Dritte sowohl der Daten als auch der Lizenzdatei ist untersagt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass eine Nutzung dieser Daten oder der Lizenzdatei durch unberechtigte Dritte ausgeschlossen ist. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
- Weder der Kunde noch die Nutzer, die über den Kunden auf die Leistungen des Auftragnehmers zugreifen, sind berechtigt, die Leistungen zu nutzen, um die Rechte anderer zu verletzen. Auch die Nutzung auf eine Weise, welche dem Kunden durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder dem Kunden bekannte behördliche Anordnungen verboten ist, ist dem Kunden sowie den übrigen Nutzern untersagt.
- Verstöße gegen die Nutzungsverbote berechtigen die HASOMED zur Aussetzung ihrer Leistung, sofern sie dem Kunden vor Aussetzung der Leistung eine angemessene Frist zur Beendigung der Verstöße gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist. Beendet der Kunde den Verstoß, ist die Leistung unverzüglich wieder zu erbringen. Soweit die von der Aussetzung betroffenen Leistungen für mehr als 10 Stunden im Bezugszeitraum ausgesetzt sind, schuldet der Kunde auch keine Vergütung für die ausgesetzte Leistung.
§ 4 Pflichten des Kunden bezogen auf die Software
- Der Kunde hat für eine geeignete Sicherung seiner Daten zu sorgen. Er ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Eine Datensicherung hat insbesondere vor etwaigen Installations- und Wartungsarbeiten von HASOMED zu erfolgen.
- Er ist selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der Software erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich sowie für die Gewährleistung der erforderlichen technischen Voraussetzungen. HASOMED treffen keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der vom Kunden mit der Software verarbeiteten Daten.
- Der Kunde wird für den Zugriff auf die erstmalige Nutzung der Software einen eigenen Zugang generieren, dessen Daten zur weiteren Nutzung der Software erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. Nur denjenigen Anwendern, welche den Zugang zur Software rechtmäßig erworben haben, ist der Zugriff gestattet.
§ 5 Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit der Software-Dienste
- Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der Dienste sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, dürfen nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung der Erreichbarkeit oder Beeinträchtigung der Funktionalitätstauglichkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.
- Die Überwachung der Grundfunktionen der Software-Dienste erfolgt täglich. Die Überwachung der Funktionstauglichkeit der Software-Dienste ist grundsätzlich während der Supportzeit und mithin zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten der HASOMED gewährleistet. Die gewöhnlichen Geschäftszeiten sind werktags – ausgenommen samstags – von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr (unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von HASOMED).
- HASOMED wird den Kunden über anstehende Wartungsarbeiten verständigen und den technischen Bedingungen entsprechend in der möglichst kürzesten Zeit durchführen.
§ 6 Rechte des Kunden bei Mängeln der Leistungen
- Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software-Dienste gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§535 ff. BGB).
- HASOMED hat dem Kunden die vereinbarte Leistung während der Vertragslaufzeit vertragsgemäß zur Verfügung zu stellen. Für die Zeit, in der die Nutzbarkeit der Leistung wegen einer Störung, eines Mangels oder einer Schlechtleistung gemindert ist, hat der Kunde nur dann eine angemessen herabgesetzte Vergütung für die Leistung zu entrichten, wenn für diese Schlechtleistung nicht eine andere Kompensation (wie Nichterfüllungsgutschriften) vereinbart ist.
- Der Kunde hat HASOMED jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.
- Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Software-Dienste wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536 Abs. 1 BGB für Sachmängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen; die Haftung für Rechtsmängel bleibt hiervon unberührt.
- Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, eine Minderung der Vergütung dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von der laufenden zu zahlenden Vergütung eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Kunden, den aufgrund einer berechtigten Reduzierung zu viel gezahlten Teil der Vergütung zurückzufordern, bleibt hier von unberührt.
II. Pflegeverträge bei Kauf von Software
§ 1 Vertragssoftware
- Wechselt der Vertragsnehmer vom im Angebot bezeichneten Programm auf ein anderes Softwareprogramm innerhalb des Vertriebsangebots von HASOMED, so gelten der Softwarepflegevertrag und die zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter. Die für das neue Softwareprogramm geltenden Vergütungsregelungen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste von HASOMED.
- Der Kunde ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Updates der zu pflegenden Software unverzüglich einzusetzen.
§ 2 Leistungsinhalt
Die Pflegeleistungen umfassen
- die Überlassung der jeweils neuesten Form der zu pflegenden Softwareprogramme (Updates), soweit es sich nicht um Erweiterungen und Ergänzungen zum bisherigen Programmstand handelt, welche HASOMED als neue Programmfunktion gesondert gegen Entgelt anbietet. Der Versand richtet sich nach der vom Kunden gewählten Art der Versendung. Das Nutzungsrecht entsteht an der jeweils jüngsten Programmversion mit dem Zeitpunkt, zu dem diese dem Kunden zur Verfügung gestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt erlischt in entsprechendem Umfang das gewährte Nutzungsrecht an der älteren Version. Gepflegt wird nur die jeweils aktuelle Programmversion.
- die Aktualisierung der Softwaredokumentation, soweit eine erhebliche Änderung des Funktionsumfangs oder der Bedienung der Softwareprogramme erfolgt. HASOMED ist nicht zur Überlassung einer vollständig neuen Dokumentation verpflichtet, sondern wird die inhaltlich betroffenen Teile der bestehenden Dokumentation überarbeiten oder ergänzend liefern. Die Lieferung kann auch als Bestandteil des Updates auf elektronischer Basis zum Anzeigen am Bildschirm bzw. Ausdruck erfolgen.
- Änderungen und Ergänzungen der zu pflegenden Softwareprogramme, die durch Gesetzesänderungen der Bundesrepublik Deutschland oder der kassenärztlichen Bundesvereinigung notwendig werden, soweit dies programmiertechnisch seitens HASOMED auf dem eingesetzten EDV-System des Kunden möglich ist, der Änderungsaufwand nicht einer Neuprogrammierung gleich kommt und/oder neue, bisher nicht vorhandene Funktionalitäten erfordert und die Anpassung für HASOMED zumutbar ist. Die Verpflichtung besteht nicht bei geringfügigen Änderungen oder Besonderheiten des eigenen KV-Bezirkes, die der Kunde selbst in das Softwareprogramm aufnehmen kann oder die im Verhältnis zur Softwarepflegegebühr einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen.
- den telefonischen Zugriff auf die Hotline von HASOMED, soweit sich dieser Zugriff auf Fragen zum Leistungsumfang und zur Nutzung der Software bezieht.
Die durchschnittliche Verfügbarkeit des Servers des SaaS-Dienstes beträgt 97 % im Monatsmittel („Betriebszeit“). HASOMED führt an dem Server zur Sicherheit des Netzbetriebs, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste, der Datensicherheit und des Datenschutzes regelmäßig Wartungsarbeiten („allgemeine Wartungsarbeiten“) durch. HASOMED wird die allgemeinen Wartungsarbeiten nach Möglichkeit in nutzungsarmen Phasen, d. h. nachts und an Wochenenden, durchführen. Die Zeit für die allgemeinen Wartungsarbeiten beträgt im Monatsmittel maximal eine (1) Stunde und maximal zwölf (12) Stunden im Jahr. Als Ausfallzeiten gelten nicht:
- Hotline-Zugriffe außerhalb der üblichen Geschäftszeiten;
- Pflegeleistungen nach einem Eingriff des Kunden und/oder sonstigen dritten Personen in die Softwareprogramme; in die Einstellungen des Systems, soweit hierdurch die Erbringung der Pflegeleistung erschwert wird;
- Leistungen, zur Inbetriebnahme/Aufrechterhaltung des Betriebes der kundenseitigen EDV-Systeme und/oder System- oder Softwarekonfigurationen der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme;
- Leistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme mit anderen Computerprogrammen, die nicht Gegenstand dieses Pflegevertrages sind;
- die Einweisung und/oder Schulung in die überlassenen Softwareprogramme, die Wartung von EDV-Systemen sowie sonstige Beratungswünsche;
- Pflegeleistungen für die Betriebssysteme, Fremdprogramme, Datenlieferungen, Sonderanschlüsse und/oder Individuallösungen des Kunden.
- Falls im Rahmen dieses Vertrages Änderungen an Betriebssystemen, Standardsoftwareänderungen und/oder -erweiterungen und/oder Computersystemerweiterungen – gleich welcher Art – wegen Softwareprogrammänderungen und/oder -erweiterungen und/oder -entwicklungen und/oder sonstiger technischer und/oder organisatorischer Erfordernisse notwendig werden, gehen diese zu Lasten des Kunden.
- HASOMED ist im Rahmen seiner Pflegeleistungen berechtigt, die Softwareprogramme seinen eigenen geänderten Rechten und Verpflichtungen gegenüber Dritten anzupassen, soweit damit keine oder nur eine unwesentliche Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit verbunden ist. Hierzu zählt z. B. die Möglichkeit der Änderung des Umfangs oder Einblendungen von Herstellerinformationen.
III. Support
§ 1 Leistungsumfang der Supportleistungen
- HASOMED ist neben der Gewährung der Nutzungsrechte zur Durchführung von Support-Dienstleistungen verantwortlich. Die Parteien sind sich einig, dass dabei die laufende Serviceleistung geschuldet ist.
- Die Leistungen werden ausschließlich für die aktuellsten Standardversionen der jeweiligen Software erbracht, soweit diese unverändert in der von HASOMED oder dem jeweiligen Hersteller empfohlenen Konfiguration und Systemumgebung genutzt wird und vom jeweiligen Herstellerneue Programmstände (z. B. als Patches, Updates, Upgrades, Releases), die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Software erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden und der jeweilige Hersteller Support allgemein für die Software anbietet. Jedoch werden die Leistungen ausschließlich für den Betrieb auf Hardware und Betriebssystemen erbracht, die die auf https://rehacom.hasomed.de/systemvoraussetzungen beschriebenen Mindestanforderungen erfüllen.
- Im Rahmen von Supportanfragen schuldet HASOMED nur die Untersuchung der gemeldeten Supportfälle und – soweit möglich – die Erteilung von Hinweisen zur Störungsbeseitigung. Ein Erfolg im Sinne einer Störungsbeseitigung wird nicht geschuldet.
- Soweit Updates zur Verfügung gestellt werden, erfolgt dies grundsätzlich zum Download.
- Falls im Rahmen dieses Vertrages Änderungen an Betriebssystemen, Standardsoftwareänderungen und/oder -erweiterungen und/oder Computersystemerweiterungen – gleich welcher Art – wegenSoftwareprogrammänderungen und/oder -erweiterungen und/oder -entwicklungenund/oder sonstiger technischer und/oder organisatorischer Erfordernissenotwendig werden, gehen diese zu Lasten des Kunden.
Nicht zu den vertraglichen Pflegeleistungen von HASOMED zählen:
- Pflegeleistungen nach einem Eingriff des Kunden und/oder sonstigen dritten Personen in die Softwareprogramme sowie in die Einstellungen des Systems, soweit hierdurch die Erbringung der Pflegeleistung erschwert wird;
- Leistungen, zur Inbetriebnahme/Aufrechterhaltung des Betriebes der kundenseitigen EDV-Systeme und/oder System- oder Softwarekonfigurationen der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme;
- Leistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme mit anderen Computerprogrammen, die nicht Gegenstand dieses Pflegevertrages sind;
- die Einweisung und/oder Schulung in die überlassenen Softwareprogramme, die Wartung von EDV-Systemen sowie sonstige Beratungswünsche;
- Pflegeleistungen für die Betriebssysteme, Fremdprogramme, Datenlieferungen, Sonderanschlüsse und/oder Individuallösungen des Kunden.
§ 2 Support-Hotline
- HASOMED richtet für Anfragen des Kunden zu Funktionen der Dienste einen Support-Service ein. Anfragen können über die auf der Website von HASOMED angegebene Support-Hotline zu den dort angegebenen Zeiten oder per E-Mail gestellt werden. Die Anfragen werden in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
- HASOMED unterstützt und berät den Auftraggeber hinsichtlich der Störungsbeseitigung telefonisch oder auf sonstigem Wege der Fernkommunikation. Die Kontaktdaten für die Support-Hotline finden sich auf https://rehacom.hasomed.de.
- Die Hotline steht dem Kunden werktags –ausgenommen samstags – von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr (unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von HASOMED) offen. In diesem Zeitfenster wird HASOMED auch per E-Mail eingehende Anfragen des Kunden beantworten.
- Es steht im pflichtgemäßen Ermessen von HASOMED, welches Mittel HASOMED für die Beseitigung einer Störung einsetzt. Sollte HASOMED feststellen, dass sie die Störung in der festgelegten Zeitspanne nicht erfolgreich beseitigen kann, so hat HASOMED dem Kunden unverzüglich die zusätzlich benötigte Zeit zur Störungsbeseitigung mitzuteilen.
- HASOMED ist nicht zur Erbringung von Supportdienstleistungen für diejenigen Dienste verpflichtet, die nicht Vertragsgegenstand mit dem Kunden sind.
- HASOMED ist berechtigt, sich zur Bearbeitung der Supportanfragen Dritter zu bedienen.
§ 3 Fernwartung
- Die zu erbringende Leistung beinhaltet den Fernzugriff durch HASOMED auf Computersysteme des Auftraggebers über das Internet. Die Leistungen von HASOMED werden während der üblichen Geschäftszeiten (werktags – ausgenommen samstags – von08:00 Uhr bis 16:30 Uhr unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von HASOMED) erbracht. Eine Leistungserbringung außerhalb dieser Zeiten wird nur nach gesonderter Vereinbarung vorgenommen.
- Nicht zum Leistungsumfang zählen Datensicherung, Virenschutz und Softwareinstallationen auf dem Computersystem des Kunden sowie Eingriffe in das Betriebssystem oder Netzwerk des Kunden sowie auf von ihm eingebrachte technische Geräte.
- Dem Kunden ist bekannt, und er stimmt zu, dass die Nutzung von Fernwartungssoftware zu einem Vollzugriff seines Computersystems führen kann. Der Kunde ist für die gewünschten Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere der gewünschten Zugriffskontrolle, dem Aufbau und der Unterhaltung der dafür erforderlichen Internetverbindungen und der sicheren Datenübertragung sowie der Beachtung und Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen selbst verantwortlich.
- Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Datensicherung selbst verantwortlich.
- Dem Kunden obliegt die Beschaffung der für die Fernwartung erforderlichen Software auf seine Kosten. HASOMED wird dem Kunden auf Nachfrage mitteilen, welche Software hierfür zum Einsatz gelangen soll.
- HASOMED ist von der Erbringung der Fernwartungsleistung frei, sofern die Fernwartungssoftware oder die für die Leistungserbringung erforderlichen technischen Ressourcen nicht oder nicht in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen.
- Die Erbringung der Leistung nach diesen Bestimmungen durch HASOMED stellt ausschließlich eine Dienstleistung dar. HASOMED schuldet keinen vom Kunden beabsichtigten Erfolg, es sei denn, vertraglich wurde dazu abweichendes vereinbart.
IV. Hardwareverträge
§ 1 Kauf und Miete von Hardware
- HASOMED stellt ergänzend zu der vertragsgegenständlichen Software auch Hardware zur Verfügung. Abhängig vom Vertragsgegenstand und der konkreten Bestellung des Kunden kann es sich um eine endgültige Überlassung der Hardware (Kauf) oder um eine Überlassung der jeweiligen Hardware auf Zeit (Miete) kommen.
- HASOMED vermietet und verkauft Hardware auf Bestellung des Kunden im Rahmen des Auftrages über die Bereitstellung von Sicherheitsleistungen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Bestellbestätigung. Eine konkrete Hardware ist nicht geschuldet, es sei denn, im Vertrag ist dazu Abweichendes geregelt.
- Die von HASOMED angegebenen Liefertermine oder Lieferfristen sind ungeachtet des zugrundeliegenden Vertragstyps ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind ausnahmsweise als verbindlich vereinbart worden.
- Vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist kann der Kunde HASOMED mindestens in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zuliefern. Falls HASOMED einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht einhält oder wenn aus einem anderen Grund in Verzug gerät, hat der Auftraggeber HASOMED eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung zu setzen. Wenn HASOMED diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertragsteil außerordentlich zu kündigen; anderweitig mit HASOMED vereinbarte IT-Dienstleistungen bleiben hiervon unberührt.
- HASOMED ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
- Im Falle einer Versendung der Hardware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Hardware mit dem Zeitpunkt der Versendung dieser auf dem Firmengelände von HASOMED, im Falle eines Zulieferers mit dem Zeitpunkt der Versendung von dessen Firmengelände, auf den Kunden über.
- Verpackungs- und etwaige Versandkosten sowie die gesetzliche Umsatzsteuer sind zusätzlich zur vereinbarten Miete durch den Kunden an HASOMED zu zahlen.
§ 2 Gewährleistung im Kaufvertrag
Soweit die Hardware nicht den
- subjektiven Anforderungen entspricht, d.h.nicht die zwischen HASOMED und dem Kunden vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag und diesen AGB vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, wie z.B. Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird,
- objektiven Anforderungen entspricht, d.h. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der Kunde erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und/oder der öffentlichen Äußerungen, die von HASOMED abgegeben wurden, oder nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das HASOMED dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde erwarten kann, oder
- Montageanforderungen entspricht (sofern eine Montage durchzuführen ist), so ist HASOMED im kaufvertraglichen Verhältnis zur Nacherfüllung verpflichtet.
- In den Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen von HASOMED enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind; insoweit stellen Abweichungen der zur Verfügung gestellten Hardware auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Hardware im Sinne des vorstehenden Absatzes dar. Gleiches gilt, wenn HASOMED mit dem Kunden eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Hardware vereinbart hat.
- HASOMED trifft keine Nacherfüllungspflicht, wenn diese aufgrund von gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung ausgeschlossen wird.
- Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Zurverfügungstellung neuer Hardware (Nachlieferung). Dabei muss der Kunde HASOMED die bisherige Hardware zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Ferner muss der Kunde HASOMED eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Der Kunde ist während der Nacherfüllung nicht berechtigt, die Miete zu mindern oder den Vertrag zu kündigen. Hat HASOMED die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertragsteil außerordentlich zu kündigen; anderweitig mit HASOMED vereinbarte IT-Dienstleistungen bleiben hiervon unberührt.
- Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, eine Minderung dadurch geltend zu machen, dass er einen Minderungsbetrag von der laufenden Vergütung eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Auftraggebers, den aufgrund einer berechtigten Minderung zu viel gezahlten Teil der Vergütung zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.
- Der Auftraggeber kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
- Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle der Überlassung der Hardware mit dem Gefahrübergang.
- Die verschuldensunabhängige Haftung von HASOMED für anfängliche Sachmängel an der Hardware wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung von HASOMED für anfängliche Rechtsmängel bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Gewährleistung im Mietverhältnis
- Hinsichtlich der Überlassung von Hardware auf Zeit gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).
- HASOMED hat dem Kunden die vereinbarte Leistung während der Vertragslaufzeit vertragsgemäß zur Verfügung zu stellen. Für die Zeit, in der die Nutzbarkeit der Leistung wegen einer Störung, eines Mangels oder einer Schlechtleistung gemindert ist, hat der Kunde nur dann eine angemessen herabgesetzte Vergütung für die Leistung zu entrichten, wenn für diese Schlechtleistung nicht eine andere Kompensation (wie Nichterfüllungsgutschriften) vereinbart ist.
- Der Kunde hat HASOMED jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.
- Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Software-Dienste wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536 Abs. 1 BGB für Sachmängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen; die Haftung für Rechtsmängel bleibt hiervon unberührt.
- Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, eine Minderung der Vergütung dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von der laufenden zu zahlenden Vergütung eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Auftraggebers, den aufgrund einer berechtigten Reduzierung zu viel gezahlten Teil der Vergütung zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.
Teil C – Schlussbestimmungen
- Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine später in den Vertrag aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in dem Vertrag oder diesen AGB herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Erhaltung). Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als bestimmt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nachdem Sinn und Zweck des Vertrages oder dieser AGB gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieser Vereinbarung bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten; beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart (Ersetzungsfiktion). Ist die Ersetzungsfiktion nicht möglich, ist anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Schließung der Lücke eine Bestimmung bzw. Regelung nach inhaltlicher Maßgabe des vorstehenden Satzes zu treffen (Ersetzungsverpflichtung). Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung bzw. die Bestimmung in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.
- Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zum Vertrag und/oder diesen AGB bestehen nicht. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird zudem ausdrücklich ausgeschlossen.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser AGB bedürfen zumindest der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
- Auf den Vertrag und diese AGB ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
- Die Parteien werden im Falle einer sich aus dem Vertrag oder diesen AGB ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens („Klage“) eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchführen. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen. Kommt eine Einigung vor der Schlichtungsstelle nicht zustande, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
- Hinsichtlich des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der HASOMED GmbH. Die HASOMED GmbH ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
Teil D – Auslandsbezug
Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Auftraggeber wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung von HASOMED steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.